Satzung

§ 1: Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein ist unter dem Namen INTERESSENGEMEINSCHAFT DES VIELSEITIGKEITSSPORTS IM RHEINLAND e.V. (IGV-Rheinland e.V.), mit dem Sitz in Neukirchen-Vluyn, in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Moers eingetragen. Der Verein will die Mitgliedschaft im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V. erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Die IGV-Rheinland e.V. verfolgt folgende Ziele:

1.1 Verbesserung der inneren und äußeren Bedingungen für die Ausübung des Vielseitigkeitssports, insbesondere durch Verhandlungen mit Funktionären und Verbänden sowie Unterstützung der ausrichtenden Turnierveranstaltern;

1.2 Förderung des Nachwuchses, vorrangig durch Mitteilung von Erfahrungen, Vermittlung von Trainern, Initiierung und Organisation von Lehrgängen;

1.3 Förderung des Ansehens des Vielseitigkeitssports in der Öffentlichkeit, vor allem durch vorbildlichen Umgang mit dem Pferd;

1.4 Personelle und/oder finanzielle Unterstützung und/oder Durchführung von Veranstaltungen;

1.5 praktische und theoretische Weiterbildung;

1.6 Förderung der sportlichen Fairness und der reiterlichen Kameradschaft;
Jedes IGV- Mitglied verpflichtet sich insbesondere:
Stets - auch außerhalb von Turnieren - die anerkannten Ausbildungsgrundsätze, Richtlinien und Beschlüsse der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und des Landesverbandes (LV) der Reit- und Fahrvereine im Rheinland zu befolgen, insbesondere sein/ihr Pferd nicht unreiterlich zu behandeln.
Beauftragten des LV ist jederzeit Zutritt zu Stall und Trainingsstätte zu gewähren.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, sie bedarf bei Junioren der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

2. Das Alter schränkt die Wahlberechtigung nicht ein, d.h. auch Junioren sind grundsätzlich wahlberechtigt.

3. Die Mitgliedschaft in der IGV-Rheinland berechtigt nicht zur Beantragung eines Reiterausweises.

4. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Vielseitigkeitssport im Rheinland wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung der IGV, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine des Rheinlands und der Leistungsprüfungsordnung. (LPO)

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie endet des weiteren dann, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate in Verzug gerät.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 08. November des Jahres seinen Austritt erklärt. Die Kündigung muss fristgerecht und schriftlich beim Vorstand eingehen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet, sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5: Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Der Beitrag ist jeweils für ein Geschäftsjahr zu entrichten, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts.

§ 6: Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7: Vorstand:

1. Dem Vorstand gehört an: Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende, der zweite stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und drei weitere Mitglieder. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: Vorsitzender, erster stellvertretende Vorsitzende, zweiter stellvertretende Vorsitzender und Geschäftsführer.
Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer müssen nicht zwangsläufig Mitglied der IGV Rheinland e. V. sein.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäftsführer und drei weiter Vorstandsmitglieder. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand bestellt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

3. In der ersten Wahlperiode wird der erste Vorsitzende für 4 Jahre gewählt, der Geschäftsführer für 3 Jahre, der erste stellvertretende Vorsitzende für 2 Jahre und der zweite stellvertretende Vorsitzende für 1 Jahr.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt (Ausnahme siehe unter §7.3) Eine Wiederwahl ist möglich.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter aus den Reihen des Vorstandes zu bestimmen. Von der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet mehr als ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmenhäufung ist nicht erlaubt.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter repräsentieren den Verein nach außen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Möglichst außerhalb der Turniersaison findet jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen, und zwar auf postalischem und/oder elektronischem Wege an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und der Sitzung müssen mindestens vier Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, außer bei seiner eigenen Wahl.

6. Im jährlichen Turnus werden Vorstandswahlen durchgeführt. Die Wahlen erfolgen mittels Handzeichen. Geheime Wahl kann beantragt werden, über die Annahme des Antrages entscheidet die einfache Mehrheit der Versammlung..
Alle anwesenden Mitglieder beteiligen sich an der Wahl. Jeder Wahlberechtigte hat erste Stimme. Stimmenhäufung ist nicht erlaubt. Gewählt sind die Wahlkandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorstand zu unterschreiben.

§10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer, die Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen, Änderungen der Satzung und Anträge gemäß §§ 3 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 dieser Satzung. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§11: Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Olympiadekomitee für Reiterei e.V. (DOKR), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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